
Gewährleistungslabel: Pflicht ab 27.9.2026
Ab 27. September 2026 wird das einheitliche EU-Label zu Gewährleistung und Garantie im Onlineshop Pflicht — ohne Übergangsfrist. Was Händler tun müssen.
Es gibt ein neues Datum, das für viele Onlinehändler wieder Handlungsbedarf auslöst. Es ist der 27. September 2026. Ab diesem Tag muss jeder Shop, der bewegliche Waren an Verbraucher verkauft, eine EU-weit einheitliche Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung anzeigen — in fest vorgegebenen Farben, fester Schrift, festem Wortlaut, mit QR-Code auf ein EU-Portal. Selbst nachbauen, umfärben oder ins eigene Shop-Design integrieren ist nicht erlaubt. Und es gibt keine Übergangsfrist: Was am Stichtag nicht live ist, ist am Stichtag ein Verstoß.
Die Rechtsgrundlage heißt sperrig Richtlinie (EU) 2024/825, in der Branche kurz EmpCo-Richtlinie — für "Empowering Consumers for the Green Transition". Das genaue Aussehen der Kennzeichnungen legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 fest. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar, während Deutschland die flankierenden Informationspflichten über eine Änderung von UWG und EGBGB umgesetzt hat. Das Ergebnis ist für den Handel dasselbe: Am 27. September wird es ernst.
Warum Brüssel ausgerechnet die Gewährleistung sichtbar machen will
Der Auslöser ist eine simple Beobachtung der EU-Kommission: Verbraucher kennen ihre gesetzlichen Rechte kaum — und verwechseln sie regelmäßig mit freiwilligen Herstellergarantien. Wer im Shop "2 Jahre Garantie" liest, hält das oft für ein Entgegenkommen des Verkäufers, obwohl die zweijährige Mängelhaftung ohnehin gesetzlich zusteht. Diese Unkenntnis, so das Kalkül, führt zu vorzeitig weggeworfenen Produkten und verpassten Reparaturen. Die Kennzeichnungspflicht ist deshalb Teil eines größeren Green-Deal-Pakets, das langlebige Ware attraktiver machen soll.
Für den Handel ist die Motivation zweitrangig. Relevant ist, dass die Pflicht kommt, breit greift und mit scharfen Sanktionen bewehrt ist. Die Kanzlei Noerr spricht in ihrer Analyse von "dringendem Handlungsbedarf" — und meint damit nicht den Tag vor dem Stichtag, sondern jetzt.
Zwei Kennzeichnungen, die ständig durcheinandergehen
Der häufigste Fehler in der aktuellen Diskussion: Gewährleistung und Garantie werden in einen Topf geworfen. Es sind aber zwei getrennte Instrumente mit unterschiedlichen Regeln.
Das erste ist die harmonisierte Gewährleistungs-Mitteilung. Sie ist für nahezu jeden B2C-Händler verpflichtend und erinnert an die gesetzliche Mängelhaftung von mindestens zwei Jahren samt Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung. Sie informiert nur, sie ändert keine Rechte. Im Onlinehandel muss diese Mitteilung nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung farbig dargestellt werden und mindestens A4-Format erreichen; im stationären Handel darf sie schwarz-weiß sein.
Das zweite ist das harmonisierte Haltbarkeits-Label — und hier liegt die entscheidende Einschränkung. Dieses Label darf nur verwendet werden, wenn der Hersteller freiwillig eine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren** übernimmt. Liegt eine solche Garantie vor, ist das Label Pflicht; liegt sie nicht vor, darf es gar nicht erst auftauchen. Wer es dekorativ über sein Sortiment streut, produziert einen eigenen Wettbewerbsverstoß. Die IHK Bodensee-Oberschwaben fasst die Abgrenzung knapp zusammen: Mitteilung fast immer, Label nur im belegten Ausnahmefall.
Beide Kennzeichnungen sind bis ins Detail vorgegeben. Farben, Schriftarten, Symbole und Text stehen fest, das Label darf nicht verkleinert, verzerrt oder ins eigene Layout eingepasst werden. Die EU-Kommission stellt dafür fertige, hochauflösende Vektordateien und eine Anleitung als "Practical Guidelines" bereit. Diese Originaldateien sind Pflichtmaterial — nicht Inspiration.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Die Reichweite ist bewusst breit. Betroffen ist jeder Unternehmer, der bewegliche Waren an Verbraucher verkauft, online wie stationär. Es gibt keine Umsatzschwelle und keine Bagatellgrenze: Der kleine Nischenshop fällt genauso darunter wie der große Marktplatz-Verkäufer. Ausgenommen sind reiner B2B-Handel sowie Lebensmittel und Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs (§ 312 Abs. 2 BGB).
Wichtig für die Zuständigkeit: Die Gewährleistungs-Kennzeichnung trifft den Händler, der direkt an den Endkunden verkauft — nicht den Hersteller. Ein Hersteller kann seinen Händlern das Haltbarkeits-Label freiwillig abnehmen, indem er es selbst auf der Produktverpackung anbringt. Die Pflicht, im eigenen Shop korrekt zu kennzeichnen, bleibt aber beim Verkäufer. Wer über Amazon, eBay oder eine stationäre Fläche zusätzlich verkauft, muss dort dieselben Vorgaben erfüllen; die Pflicht endet nicht am Rand des eigenen Onlineshops.
Wo der Hinweis stehen muss — der eine offene Punkt
Eine Frage ist noch nicht abschließend geklärt, und sie ist praktisch die wichtigste: An welcher Stelle im Shop muss die Gewährleistungs-Mitteilung erscheinen?
Die EmpCo-Richtlinie nennt in ihren Erwägungsgründen als Beispiel eine "allgemeine Erinnerung auf der Website" — das ließe einen prominenten, aber nicht zwingend produktseiten-individuellen Hinweis genügen. Verbraucherrechtsportale legen die Vorgabe strenger aus: e-recht24 und der Händlerbund-nahe Shopbetreiber-Blog tendieren zur vorsichtigen Lesart.
Solange keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, ist die produktseiten-nahe, prominente Platzierung die abmahnsichere Variante. Wer nur eine Zeile im Footer setzt, spart sich Arbeit — und geht ein Risiko ein, das sich mit überschaubarem Aufwand vermeiden ließe. Genau an dieser Stelle lohnt sich vor dem Go-live die Freigabe durch einen Fachanwalt.
Die Umsetzung im Shop — was das technisch bedeutet
Die eigentliche Arbeit ist weniger juristisch als organisatorisch. Drei Aufgaben stehen an.
Erstens die Gewährleistungs-Mitteilung selbst: Sie lässt sich in Shopware sauber als wiederverwendbarer Baustein umsetzen — als eigenes Element in den Shopping Experiences bzw. im PageBuilder, mehrsprachig, mit dem offiziellen farbigen Asset und dem QR-Code. Der Vorteil eines zentralen Bausteins: Ändert die Kommission später das Motiv, tauscht man eine Datei aus statt hunderter Produktseiten. Fertige Erweiterungen für genau diesen Zweck gibt es bereits im Shopware Store; für Standard-Templates sind sie oft schneller als eine Eigenentwicklung. Man sollte nur beachten: eine weitere Erweiterung für einen statischen Service abbildet, die zukünftige Weitentwicklungen beeinflussen kann.
Zweitens das Datenmodell für das Haltbarkeits-Label: Da das Label nur bei qualifizierten Produkten erscheinen darf, führt kein Weg an einer sauberen Produkt-Eigenschaft vorbei — ein Custom Field wie "Hersteller-Haltbarkeitsgarantie: ja/nein plus Dauer". Damit wird das Label datengesteuert und automatisch ausgespielt, statt es artikelweise von Hand zu pflegen. Eine technische Aufbereitung für Shopware 6 beschreibt diesen datengetriebenen Ansatz im Detail.
Drittens die korrekte Anzeige: Die Durchführungsverordnung erlaubt online eine platzsparende, geschachtelte Darstellung des Labels — die sich allerdings beim ersten Mouseover oder der ersten Touch-Berührung vollständig aufklappen muss. Wer das umsetzt, sollte Produktseite, Listing, Warenkorb und die mobile Touch-Interaktion vor dem Stichtag durchtesten. Der Aufwand ist überschaubar, aber er verteilt sich über mehrere Templates.
Für die Vorbereitung heißt das konkret: Sortiment auf Hersteller-Haltbarkeitsgarantien durchgehen, die Herstellerangaben dokumentieren, offizielle EU-Assets beschaffen, den Baustein bauen und alles rechtzeitig testen. Vieles davon ist keine Programmier-, sondern Datenpflege-Arbeit — und die dauert erfahrungsgemäß länger, als man denkt.
Was bei Missachtung droht
Die Kennzeichnungspflichten sind lauterkeitsrechtlich scharf bewehrt. In Betracht kommen Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern und qualifizierten Verbraucherverbänden sowie Schadensersatzansprüche von Verbrauchern nach §§ 5, 5a, 9 UWG. Noerr weist zusätzlich auf verstärkte behördliche Marktüberwachung hin. Im Klartext: Das klassische Abmahnrisiko besteht ab dem ersten Tag — und anders als bei manch anderer Neuregelung gibt es hier keine Schonfrist, hinter der man sich verstecken könnte.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade beim offenen Punkt der Platzierung und bei der Frage, welche Produkte tatsächlich ein Label tragen dürfen, ist die Prüfung durch einen Fachanwalt vor dem Go-live gut investiertes Geld.
Am 27. September zählt, was live ist
Die neue Kennzeichnung wird kaum jemanden begeistern. Sie kostet Zeit, sie schreibt bis zur Schriftart alles vor, und ihr Nutzen — Verbraucher besser über ihre Rechte aufzuklären — zahlt sich für den einzelnen Händler nicht in Umsatz aus. Aber sie ist ab dem 27. September 2026 nicht verhandelbar, sie greift ohne Übergangsfrist, und sie trifft jeden B2C-Shop ohne Ausnahme.
Wer die verbleibenden Wochen nutzt, um Sortiment, Assets und Templates in Ruhe vorzubereiten, hat am Stichtag eine Pflichtaufgabe erledigt. Wer wartet, hat am selben Tag einen Abmahngrund im Shop stehen. Es ist, wie so oft im E-Commerce-Recht, eine Frage von ein paar Stunden Vorlauf gegen ein vermeidbares Risiko.